Die Anmeldung auf einer Partnervermittlung ist für viele Singles die ideale Lösung um andere Menschen kennenzulernen. Viele Singles finden hier den Partner fürs Leben. Die Auswahl an unterschiedlichen Dating Portalen ist sehr groß. Daher kann es vorkommen, dass ein User bereits nach kurzer Zeit feststellt, dass diese Seite nicht den Erwartungen entspricht. Viele Anbieter bieten keine kostenlose Testphase an. Das bedeutet es werden von Beginn an Kosten fällig, um überhaupt erst mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten. Was viele nicht wissen: Die Kündigung bei Partnervermittlungen ist oftmals frislos, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Im Normalfall hat jeder User ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Manch eine Partnervermittlung stellt sich hier jedoch quer und akzeptieren eine Kündigung in der vorgegebenen Kündigungsfrist nicht. Was User machen können, die ihre Kündigung rechtzeitig eingereicht haben, die Partnervermittlung diese jedoch nicht akzeptiert, wird hier aufgeführt. Außerdem einige Anmerkungen zu dem Thema: Wertersatz. Das ist ein Mittel, zu dem viele Partnervermittlungen greifen, um eine vorzeitige Kündigung richtig teuer zu machen.
Um die Premium-Mitgliedschaft auf einer Singlebörse zu kündigen, hat der User meist eine Kündigungsfrist von einem Monat. Hier kommt es jedoch auch auf die Länge der gebuchten Vertragslaufzeit an. Die Kündigung kann bei seriösen Anbietern über das Profil per Knopfdruck durchgeführt werden. Andere wiederum verlangen eine schriftliche Kündigung per Post. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kündigung garantiert vor Ende der Kündigungsfrist ankommt. Zudem sollte der Brief per Einschreiben abgeschickt werden, da so ein Nachweis besteht, dass die Kündigung pünktlich angekommen ist.
In vielen Fällen versucht die Partnervermittlung die Vertragslaufzeit trotz Einhalten der Kündigungsfrist zu verlängern. Viele User handeln nicht und zahlen ein weiteres Jahr oder sogar noch länger die hohen Kosten, die hier aufkommen. Doch gegen diese Handlung können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Singlebörsen sind für Singles, die sich auf die Suche nach einem Partner fürs Leben machen möchten. Diese sind im Normalfall billiger als eine Partnervermittlung, da der User hier selber nach den passenden Usern suchen muss. Bei einer Partnervermittlung hingegen kommen deutlich höhere Kosten auf, dafür bekommt der User, der zuvor einen Persönlichkeitstest ausgefüllt hat, die passenden Singles vorgeschlagen, die anhand des Tests ermittelt wurden.
Geht es um die Kündigung, ist jedoch eines gleich. Die Widerrufsfrist beläuft sich immer auf 14 Tage. Somit hat der User sowohl bei Singlebörsen, als auch Partnervermittlungen das Recht die kostenpflichtige Mitgliedschaft durch eine schriftliche Kündigung zu kündigen. Dies gilt übrigens auch für die Kündigungsfrist.
Die Kündigung nach § 627 BGB bedeutet, dass hier höhere Dienste aktiv sind. Bei einer Partnervermittlung kann dies beispielsweise das, dem Anbieter entgegengebrachte Vertrauen sein, da hier sehr persönliche Angaben bei einem Persönlichkeitstest gemacht werden müssen. Diese Tests sind auf vielen Online Portalen Pflicht, um andere User kennenzulernen. Hier wird von den Usern ein sehr großes Vertrauen vorausgesetzt, da die Intimsphäre dessen berührt werden kann. Möchte ein User das nicht, kann dieser auch außerhalb der Kündigungsfrist die Kündigung mit dem Grund “Dienste höherer Art” angeben.
Eine Partnervermittlung akzeptiert diese Art von Kündigung nur in den seltensten Fällen und verweist dann darauf hin, dass der Nutzer sich an die Kündigungsfrist halten solle. Jedoch wurde speziell für Partnervermittlungen festgelegt, dass dies nichts rechtskräftig ist. Da hier auf die Privat- und Intimsphäre der User zugegriffen wird, haben diese jederzeit das Recht den Vertrag auch vor Ende der Kündigungsfrist zu kündigen. Häufig verlangen die Portale hier eine Entschädigung, die bis zu 75 Prozent des Abos beträgt. Als User muss man sich hier jedoch keine Gedanken machen, dass dies rechtskräftig ist.
Viele Partnervermittlungen versuchen dies, um User einzuschüchtern und durch die Abmeldung und Kündigung kein Verlustgeschäft zu machen. Gerichtsurteile haben gezeigt, dass hier der User immer mit der Kündigung im Recht war und außerdem auch keine Entschädigung zahlen musste.
Akzeptiert eine Partnervermittlung die Kündigung, egal, ob in der Kündigungsfrist oder mit dem Grund “Dienste höherer Art” nicht, hat der User hier jederzeit das Recht dagegen vorzugehen und zudem gute Chancen recht zu bekommen.
Die Singlebörsen spekulieren darauf, dass sich der User eingeschüchtert fühlt und denkt, diese haben mit dem Einspruch recht. Ist dies der Fall, können Partnerbörsen sehr viel Geld behalten, was eigentlich dem User zustehen würde.
Dieser Kündigungsgrund gilt, da die Singles, die sich hier anmelden, meist direkt einen Persönlichkeitstest machen müssen, um andere User kennenzulernen. Die Fragen, die in diesen Tests gestellt werden, sind häufig sehr intim und privat. Ein sehr hohes Vertrauen an den Anbieter wird hier vorausgesetzt. Daher wurden einige Gerichtsurteile zugunsten des Users gefällt. Möchte also jemand eine Kündigung außerhalb der Kündigungsfrist durchführen, können “Dienste höherer Art” hier sehr hilfreich sein und die Kündigung rechtmäßig geltend machen.
Stellt ein User fest, dass die Partnervermittlung nicht das richtige ist oder bereits nach zwei Monaten der Mindestlaufzeit von einem Jahr ein Partner gefunden wurde, kann durch eine Sonderkündigung sehr viel Geld gespart werden. Der Anbieter muss in diesem Fall das Geld zurückerstatten. Auch wenn die Partnervermittlung versucht einen besonderen Wertsatz oder überzogene Forderungen einzufordern, hat der User ein sehr gutes Recht darauf, dass seine Kündigung akzeptiert wird und das Geld zurückerstattet werden muss.
Die Forderungen, die beispielsweise als Entschädigung geltend gemacht werden, können mehrere 100 Euro betragen. Einige Anbieter wollen hier bis zu 75 Prozent des Geldes, welches für die Mitgliedschaft fällig wird einbehalten. Vor allem bei Mitgliedschaften von 12 oder 24 Monaten ist dies extrem viel Geld. Dies kann im Übrigen auch bei Kündigungen, die fristgerecht in der Kündigungsfrist oder im Rahmen des Wiederrufrechts durchgeführt werden der Fall sein. Jedoch ist in den AGBs, die die Partnervermittlung bereitstellt keine Anmerkung über Sonderzahlungen im Falle einer Kündigung zu finden. Zudem ist dies nicht rechtmäßig.
Die Partnervermittlung nutzt dies, wenn der Kunde die Mitgliedschaft innerhalb der Widerrufsfrist kündigt. Der Anbieter möchte hier die bereits erbrachte Leistung, beispielsweise Partnervorschläge, in Rechnung stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um wirklich absurde Beträge, die mehr als die geplante Gesamtlaufzeit der Mitgliedschaft betragen. Auch hier kann der User gegen vorgehen und muss diese Beträge in keinem Fall bezahlen.
Die Partnervermittlungen erbringen bereits zu Beginn Leistungen, wie die Auswertung von Persönlichkeitstest oder das Versenden von Nachrichten. Kündigt ein User dann in der Wiederrufzeit, möchte der Anbieter natürlich für die erbrachte Leistung bezahlt werden. Dies ist jedoch rechtmäßig nicht gültig. Das vierzehntägige Widerrufsrecht ist schließlich für solche Fälle geeignet.
Bietet die Partnervermittlung keine kostenfreie Testphase an, muss der User direkt zahlen und hat keine Möglichkeit die Seite vorher genau zu testen. Entscheidet sich der Kunde in dieser Zeit dazu, die Mitgliedschaft zu kündigen, ist dies sein gutes Recht. Erfolgt die Kündigung nach diesen 14 Tagen, kommt die Sonderkündigung infrage. Doch auch hier werden die Anbieter versuchen, den User nicht aus dem Vertrag zu lassen und weiterhin Zahlungen entgegenzunehmen.
Forderungen, wie ein überzogener Wertersatz oder eine Entschädigung sind völlig unsinnig. Die Partnervermittlung bietet eine Dienstleitung an, welche der User nutzt. Ist dieser damit nicht zufrieden, kann der User kostenfrei von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Zahlungen dieser Art sind daher nicht rechtmäßig, da jeder Mensch die Chance hat, den Service zu testen und sich innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob dies wirklich das Richtige ist. Die Partnervermittlung hat kein Recht darauf das Geld einzubehalten.
Rechtlich gesehen ist der Kunde hier immer im Recht. Wird innerhalb der angegebenen Kündigungsfrist oder im Rahmen des Wiederrufrechts gekündigt, kann der Nutzer hierfür nicht erneut zur Kasse gebeten werden. Auch gerichtlich gibt es einige Urteile, die dies bestätigen. Wichtig ist nur, dass der Kunde dagegen vorgeht. Denn ist dies nicht der Fall, kann die Partnervermittlung weiterhin Forderungen an den Kunden senden. Durch den Druck zahlen viele User dann diesen großen Betrag. Dies sollte jedoch wirklich vermieden werden, da die Partnervermittlungen hier nicht im Recht sind und den User somit abzocken.
Singlebörsen senden nicht selten Mahnungen oder gar Inkassobriefe an den Kunden, auch wenn der Kunde im Recht ist und nicht zahlen muss. Viele der Kunden halten dem großen Druck, der dadurch entsteht, nicht stand und gehen der Zahlungsaufforderung nach. Somit bekommt die Partnervermittlung genau das, was beabsichtigt war. Der Gang zu einem Anwalt ist hier ratsam.
Wenn die Kündigung vom Kunden rechtzeitig eingeht, und der Anbieter sie nicht akzeptiert, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst ist es sinnvoll, es mit Kommunikation zu versuchen, telefonisch oder schriftlich, manchmal führt dies bereits zu einem Ergebnis. Stellt sich der Anbieter weiterhin quer, kann ein Anwalt eingeschaltet werden, der sich mit der Rechtslage auskennt. Ein anwaltlisches Schreiben hat meist eine andere Wirkung. Es macht deutlich, dass der Kunde es ernst meint und nicht bereit ist, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Meist akzeptieren die Partnerbörsen dies. Ist dies jedoch nach wie vor nicht der Fall, kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Den Kunden kostet dies meist sehr viele Nerven und zu Beginn auch Geld. Ist dieser jedoch im Recht, werden die Kosten für den Anbieter fällig.
Wer sich auf einer Singlebörse anmeldet, sollte sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen und sich darüber informieren, wie die Kündigung abläuft. Zudem ist es ratsam von Partnervermittlungen Abstand zu halten, die keine kostenlose Testphase anbieten. Meist ist bereits nach wenigen Tagen Testphase zu erkennen, ob man die Partnerbörse mag oder nicht. Auch ist es ratsam möglichst kurze Mitgliedschaften abzuschließen. Diese kosten verhältnismäßig zwar mehr, ersparen dem User jedoch häufig sehr viel Ärger.
Eine Kündigung sollte stets per Einschreiben durchgeführt werden, denn so hat man einen Nachweis darüber, wann diese bei der Partnervermittlung eingegangen ist und vor allem, dass diese in der Kündigungsfrist angekommen ist. Zudem sollte man eine Bestätigung der Kündigung anfordern. Dies gilt auch in der Widerrufsphase. Entsteht hieraus ein Problem, sollte man mit dem Anbieter per E-Mail kommunizieren, da so ebenfalls schriftliche Nachweise entstehen, die im Zweifel hilfreich sind.
Die Kündigung ist bei einigen Anbietern per Knopfdruck möglich und erfordert keine weitere Handlung. Jedoch ist es auch hier sinnvoll eine Bestätigung einzufordern.
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